Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen werden zusammen mit dem Maklervertrag und im Fall des Käufers zusammen mit der Angebotsbeschreibung, Bestandteil der beiderseitigen Vereinbarungen zwischen Immobilien Arno Pflug (nachfolgend Makler genannt) und dem Vertragspartner (nachfolgend Kaufinteressent, bzw. Verkäufer genannt).
1. Maklervertrag
Mit dem Maklervertrag beauftragt der Kaufinteressent den Makler geeignete Objekte, der Verkäufer beauftragt geeignete Käufer zu finden und die Gelegenheit zum Kauf- Vertragsabschluss zu vermitteln. Der Maklervertrag bedarf jeweils der Schriftform.
2. Pflichten des Kaufinteressenten
Der Kaufinteressent ist verpflichtet, dem Makler bei Vorinformation über die Immobilie unverzüglich schriftlich unter Angabe des Namens des Voranbieters und des Datums des Vorangebots, dies mitzuteilen.
Wird diese Information nicht erteilt, gilt das Angebot des Maklers, im Falle eines Vertragsabschlusses, zumindest mitursächlich für den Erfolg und begründet ebenfalls die Verpflichtung zur Provisionszahlung an den Makler.
Das Angebot ist nur für den im Anschreiben benannten Adressaten bestimmt. Es ist vom Empfänger vertraulich zu behandeln und darf Dritten nicht ohne Zustimmung des Maklers zugänglich gemacht werden. Der Makler ist berechtigt Schadensersatzansprüche gegenüber dem Kaufinteressent geltend zu machen, sofern ihm durch die Verletzung der Vertraulichkeit ein Schaden entstanden ist.
3. Informationspflicht des Verkäufers
Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen. Der Verkäufer ist verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei dem Makler rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde.
4. Maklerhonorar
Sofern keine gesonderte individuelle Vereinbarung über die Fälligkeit der Provision getroffen wurde, gelten die nachstehenden Bedingungen. Mit dem Tag des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages entsteht der Honoraranspruch des Maklers.
Der Kaufinteressent und der Verkäufer habe dem Makler jeweils für den Nachweis oder die Vermittlung des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages für ein Wohnhaus oder Wohnung das Maklerhonorar in Höhe von 1,9% inkl. MwSt. des Kaufpreises zu zahlen.
Für den Nachweis oder die Vermittlung des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages für ein Grundstück, ein Mehrfamilien- oder Ferienhaus ist vom Kaufinteressenten das Maklerhonorar in Höhe von 3,57% inkl. MwSt. des Kaufpreises zu zahlen.
Sofern im Maklervertrag ausdrücklich ein anderer Provisionssatz angegeben ist, ist die individuell gestaltete Vereinbarung als Berechnungsgrundlage zu verwenden. Die Höhe der Provision errechnet sich aus dem Kaufpreis laut notariellem Kaufvertrag.
Der Makler hat Anspruch auf Teilnahme am Termin für die notarielle Beurkundung und auf eine Ausfertigung des notariellen Kaufvertrages.
5. Entstehen des Provisionsanspruchs
Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn der Kaufinteressent den erhaltenen Nachweis an einen Dritten weiter gibt und dieser den notariellen Kaufvertrag abschließt. Der Makler ist berechtigt für beide Seiten des beabsichtigten Vertrages provisionspflichtig tätig zu sein.
Dem Abschluss eines notariellen Kaufvertrages gleichwertig ist auch ein anderer als der angebotene Vertrag, sofern dieser inhaltlich identisch ist mit dem ursprünglich angebotenen Vertrag. Unerhebliche Abweichungen sachlicher, wirtschaftlicher, finanzieller oder rechtlicher Art schaden nicht und begründen weiterhin den vereinbarten Provisionsanspruch. Dasselbe gilt, wenn der tatsächlich geschlossene notarielle Kaufvertrag inhaltlich vom Angebot abweicht, aber wirtschaftlich den gleichen Erfolg erzielt wird oder ein notarieller Kaufvertrag über ein anderes, ebenfalls dem Verkäufer Objekt zustande kommt, wenn der Makler im Rahmen des Auftrags den Nachweis zum Abschluss des entsprechenden Vertrages mit dem Auftraggeber oder die Benennung des Vertragspartners ermöglicht hat.
Der Provisionsanspruch gegenüber dem Makler wird auch dann fällig, wenn der notarielle Kaufvertrag mit einer anderen Partei als dem Kaufinteressent zustande kommt, die mit letzterem jedoch in einem besonders engen persönlichen oder ausgeprägten wirtschaftlichen Verhältnis steht. Für den Fall, dass zwischen einem Dritten und dem Verkäufer des Objekts ein Vertrag zustande kommt, haftet der Kaufinteressent auch dann für die vereinbarte Provision, falls sich der Empfänger auf das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen des Provisionsanspruches beruft.
6. Haftung
Die Objektbeschreibung wurde aufgrund der Angaben des Verkäufers erstellt. Der Makler hat sich um richtige und vollständige Information bemüht, kann jedoch nicht für die Angaben des Verkäufers haften.
7. Sonstiges
Der Kaufinteressent bestätigt abschließend, dass sonstige stillschweigende oder mündliche Nebenabreden über die Inhalte des Angebotes hinaus nicht getroffen wurden und zusätzliche Vereinbarungen nur bei schriftlicher Bestätigung Gültigkeit erlangen.
Der Makler nimmt keine Zahlungen für Verkäufer in Empfang.
Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Allgemeine Geschäftsbedingung vielmehr ihrem Sinn gemäß zur Durchführung zu bringen.
Immobilien Arno Pflug
Arno Pflug, Dipl.-Ing.
Tel: +49 841-128-88642
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